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Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Treichle - Frönde - Wartenfels" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4654 Lostorf. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2: Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Tradition des Treichelns, die Freundschaft unter den Mitgliedern, aufrecht zu erhalten zu Pflegen und zu Fördern.

Art. 3: Mittel

Zur Ausübung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt
  • Der Höchstbetrag für Mitglieder beträgt Fr. 100.--
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Der Vorstand prüft die Beitrittsgesuche und entscheidet über die provisorische Mitgliedschaft. Die Generalversammlung entscheidet über die endgültige Mitgliedschaft. Ein Beitrittsgesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, eine Rekurs Möglichkeit besteht nicht.

Mit dem Beitrittsgesuch erlaubt das Mitglied, dass Fotos und Namen veröffentlicht werden dürfen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und unterstützen.

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands, durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder in Form von Naturalgaben.

Art. 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 6: Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen dem nicht Einhalten der Statuten, Verstösse gegen die Ziele, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 7: Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 8: Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende März statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen werden per Mail oder per Postzustellung zugestellt.

Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 20 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin, des Treichleobmann/ Obfrau und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Jahresprogramm
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Dei Abstimmungen über Statutenrevisionen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins sind mehr als die Hälfte aller eingeschriebenen Mitglieder (Urabstimmung) erforderlich.

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

 

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Die Ausgabekompetenz des Vorstand beträgt pro Geschäft Fr. 1'000.--

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Aktuariat
  • (weitere) Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 9: Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre Wiederwahl ist möglich.

Art. 9: Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes. Der Präsident und der Kassier haben Einzelunterschrift für Bank und Postkonto. Ein drittes Vorstandmittglied kann durch den Vorstand bestimmt werden.

Art. 10: Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen während 10 Jahren auf der Gemeinde Lostorf zweckgebunden deponiert. Nach Ablauf dieser Frist, verfällt es zu Gunsten einer Gemeinnützigen Organisation in der Gemeinde Lostorf. Diese Regelung ist unwiderruflich.

Art. 12: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Datum, Ort 03. Mai 2919 / 4654 Lostorf

Der Präsident: Ernsyt Wyss

Der Protokollführer: Linus Dobler